Satzung
SATZUNG
UNTER DRUCK - Kultur von der Straße e.V.
Präambel:
Der Verein "UNTER DRUCK - Kultur von der Straße" ist ein
Zusammenschluss von Obdachlosen, gesellschaftlich Ausgegrenzten, Künstlern, im
sozialen Bereich Beschäftigten und sonstigen Interessierten.
Mit unserer Arbeit wollen wir der Alltagskultur der beschriebenen
Personengruppen, insbesondere den Obdachlosen, Raum und Ausdrucksmöglichkeiten
schaffen. Hierdurch sollen sowohl persönliche Entwicklungen des Einzelnen
gefördert, als auch die Ursachen gesellschaftlicher Ausgrenzung in der
Öffentlichkeit thematisiert und deren Folgen entgegengewirkt werden.
Zur Verwirklichung unserer Vorstellungen wollen wir mit anderen
Organisationen, die unseren Zielen nicht entgegenstehen, zusammenarbeiten.
Zudem streben wir den Aufbau eines Freundes- und Förderkreises an.
Für die Durchführung seiner Aufgaben gibt sich der Verein folgende
Satzung:
§
1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des
Vereins
(1)
Der Verein trägt den Namen
UNTER DRUCK - Kultur von der Straße.
(2)
Er hat seinen Sitz in der Seestrasse 99, 13353 Berlin
Postadresse
ist Oudenarder Strasse 26,
13347 Berlin.
(3)
Er wird in das
Vereinsregister beim Amtsgericht Charlottenburg
eingetragen
und führt sodann den Zusatz e.V.
(4)
Das Geschäftsjahr des Vereins
ist das Kalenderjahr.
§
2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit
(1) Zweck des Vereins ist die Kunst-, Kultur-
und Wohlfahrtspflege.
a. Der Verein setzt sich zum Ziel, in Zusammenarbeit
mit Künstlern und im sozialen
Bereich Beschäftigten, gesellschaftlich
Ausgegrenzten, Arbeit und geeigneten Wohnraum
mit Hilfe von Kultur- und Sozialprojekten
anzubieten.
Dies wird insbesondere verwirklicht
durch:
I.
den Betrieb eines sozialkulturellen
Treffpunktes für wohnungslose Menschen
II.
Theater- und Kabarettaufführungen,
Lesungen, Diskussionsveranstaltungen und Ausstellungen
III.
Aus-, Fort- und Weiterbildung,
insbesondere durch die Einrichtung von arbeitstherapeutischen Werkstätten für
arbeitsentwöhnte Menschen
b. die Entwicklung geeigneter Wohnformen,
Modelle zur Wohnungsversorgung und zur
Verhinderung von Wohnungsverlust
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des „Steuerbegünstigte Zwecke"
der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Die Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine
Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins erhalten. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden
oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
§
3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche
und juristische Person des privaten und
öffentlichen Rechts werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.
Es wird unterschieden zwischen:
§ ordentlichen
Mitgliedern
§ Ehrenmitgliedern
(2) Mitglieder des Vereins, sowie sonstige
Personen, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben, können
durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Nehmen sie
die Mitgliedschaft an, haben sie volles Stimmrecht, sind jedoch beitragsfrei.
(3) Über den schriftlichen Antrag zur ordentlichen
Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Gegen seine Entscheidung kann die
Mitgliederversammlung angerufen werden.
(4) Die Mitgliedschaft endet
I.
mit dem Tod des Mitglieds
II.
durch schriftliche Austrittserklärung,
gerichtet an ein Vorstandsmitglied. Sie ist nur unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Quartalsende zulässig
III.
durch Ausschluss aus dem Verein
(5) Wenn in der Person eines Mitglieds ein
wichtiger Grund vorliegt (z.B. Verstoß gegen die Vereinsziele) kann von
mindestens 1/4 aller Mitglieder ein Antrag auf Ausschließung gestellt werden.
Dem vom Ausschluss bedrohten Mitglied ist Gelegenheit zu geben, zu den
Gründen des
Ausschließungsantrages in der nächsten Mitgliederversammlung, die über den
Antrag beschließt, persönlich oder schriftlich Stellung zu nehmen.
Ausgeschlossen kann ein Mitglied nur werden, wenn mindestens 2/3 der
anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder dem Antrag auf Ausschließung
zustimmen.
§
4 Mitgliedsbeiträge
Der Verein erhebt
monatliche Mitgliedsbeiträge. Der Beitrag wird von der Mitgliederversammlung
festgesetzt und ist jeweils zum 1. des Monats fällig. Mitglieder, die länger
als 3 Monate ihren Mitgliedsbeitrag nicht bezahlen, verlieren ihr Stimmrecht.
§
5 Organe
Die Organe des Vereins sind:
§ die
Mitgliederversammlung
§ der
Vorstand
§ die
Arbeitsgruppen
§
6 Die Mitgliederversammlung
(1) Die
Mitgliederversammlung wird mindestens einmal in jedem Halbjahr durchgeführt und
durch den Vorstand einberufen.
Die Einladung erfolgt
schriftlich und unter Angabe einer Tagesordnung mindestens 14 Tage vor dem
Termin der Mitgliederversammlung. Der Empfang der Einladung soll auch bei
Mitgliedern ohne postalische Anschrift sichergestellt werden.
(2) Über
die Behandlung von Anträgen, die nicht mit der Einladung angekündigt wurden, entscheidet die Mitgliederversammlung.
Satzungsänderungen und Wahlen, sowie die Vereinsauflösung
und der Ausschluss von Mitgliedern müssen schriftlich in der Einladung angekündigt
werden.
(3)
Die Mitgliederversammlung ist das
höchste beschlussfassende Organ des Vereins und hat insbesondere folgende
Aufgaben:
§ Diskussion
und Beschluss über die Grundzüge der Vereinsarbeit
§ Wahl
und Abberufung des Vorstands
§ Kontrolle
und Entlastung des Vorstands
§ Genehmigung
des Haushaltsplans
§ Wahl
von zwei Kassenprüfern
§ Festlegung
der Mitgliedsbeiträge
§ Beschluss
über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins
§ Beschlussfassung
in allen ihr in dieser Satzung zugewiesenen Fällen
(4) Eine
außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand innerhalb von 2 Wochen
unter Angabe einer Tagesordnung einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse
erfordert, oder wenn es von mindestens 1/4 aller Mitglieder schriftlich und
unter Angabe des Grundes verlangt wird.
(5) Die
ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von 1/3 der
stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Falls die Mitgliederversammlung
nicht beschlussfähig ist, muss vom Vorstand für einen Tag in der 3. Woche nach
dem ersten Termin erneut eine Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung
schriftlich einberufen werden. Hierbei muss eine Einladungsfrist von mindestens
14 Tagen eingehalten werden. Diese Mitgliederversammlung ist dann unabhängig
von der Zahl der erscheinenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. Wenn weniger als 10% der
stimmberechtigten Mitglieder des Vereins anwesend sind, müssen alle Beschlüsse
eine 2/3 Mehrheit finden.
(6)
Jedes anwesende stimmberechtigte
Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Stimmen können nicht
übertragen werden. Stimmberechtigt sind nur Mitglieder, die mindestens zwei
Wochen vor der Mitgliederversammlung in den Verein aufgenommen wurden, sowie
die Ehrenmitglieder. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst und sind in einem Protokoll mit
den Unterschriften des Versammlungsleiters und des Protokollanten festzuhalten.
Satzungsänderungen und Änderungen der Ziele des Vereins bedürfen
der Zustimmung von 3/4 der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
§
7 Der Vorstand
(1) Der
Vorstand des Vereins besteht aus mindestens drei gleichberechtigten
Mitgliedern, kann aber durch die Mitgliederversammlung erweitert werden.
Mindestens 1/3 der Vorstandsmitglieder müssen von Obdachlosigkeit Betroffene
sein.
Ist diese
Voraussetzung nicht zu erfüllen, gilt der Vorstand dennoch als gewählt, muss
aber bei der Kandidatur eines/einer von Obdachlosigkeit Betroffenen
entsprechend ergänzt werden.
(2) Der
Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr
gewählt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer
Amtszeit solange im Amt, bis ihre
Nachfolger gewählt sind und ihr Amt antreten können. Wiederwahl
ist möglich. Mit
Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand. Alle
Vorstandsmitglieder üben ihr Amt ehrenamtlich aus.
(3) Der
Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Verein wird
jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstands gemeinsam vertreten. Die
Vertretungsmacht des Vorstands wird mit Wirkung gegen Dritte in der Weise
beschränkt, dass er bei Beträgen
über 20.000, -DM der
Zustimmung der Mitgliederversammlung bedarf. Bei der Verfügung über Beträge
zwischen 2.000,- und 20.000, -DM kann der Vorstand die
Zustimmung der Mitgliederversammlung im Ausnahmefall auch nachträglich
einholen. Über Beträge bis zu 2.000,-DM
kann der Vorstand frei verfügen. Bei laufenden Kosten und bei der Bezahlung von
Vergütungen unterliegt der Vorstand keinen Beschränkungen.
(4) Der
Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
§ Einberufung
und Vorbereitung der Mitgliederversammlung
§ Ausführung
von den Beschlüssen der Mitgliederversammlung
§ Buchführung
und Erstellung eines Jahresberichts
§ Vorlage
eines jährlichen Kassenberichts, der mindestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung
den gewählten Kassenprüfern zugeleitet werden muss
§ Vorbereitung
etwaiger Jahres- und Haushaltspläne
§ Beschlüsse
über die Annahme von Spenden und Zuwendungen
§ Beschlussfassung
in allen ihm in dieser Satzung zugewiesenen Fällen
Alle
genannten Aufgaben können an Mitglieder oder Arbeitsgruppen des Vereins
delegiert werden. Die Verantwortung verbleibt beim Vorstand.
(5) Der Vorstand ist bei Anwesenheit von
mindestens zwei Vorstandsmitgliedern beschlussfähig und fällt seine Beschlüsse
mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Die Vorstandssitzungen sind vereinsöffentlich und finden 6-mal jährlich, sowie
nach Bedarf statt. Die Einladungsfrist hat schriftlich, mündlich oder
fernmündlich zu erfolgen.
Zu jeder Sitzung
müssen VertreterInnen der Arbeitsgruppen eingeladen werden. Die Vorlage einer
Tagesordnung ist nicht notwendig.
(6) Scheidet
ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so kann der
Vorstand ein Ersatzmitglied bestimmen; dieses muss bei der nächsten
Mitgliederversammlung bestätigt werden. Ist die Mitgliederversammlung mit der
Ernennung nicht einverstanden, so muss eine Neuwahl für das ausgeschiedene
Vorstandsmitglied stattfinden.
(7) Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich.
Mitglieder des Vorstands steht es wie allen anderen Mitgliedern frei,
geförderte Maßnahmen, Honorartätigkeiten u.a.m. auszuüben. Dabei darf kein Mitglied
des Vorstands gegenüber anderen Mitgliedern bevorzugt werden.
§
8 Die Arbeitsgruppen
(1) Zur
Erfüllung der Aufgaben des Vereins können durch die Mitgliederversammlung oder
den Vorstand Arbeitsgruppen
gegründet werden. Über die Auflösung von Arbeitsgruppen entscheidet die Mitgliederversammlung.
(2) Den Arbeitsgruppen werden die
notwendigen Mittel und Kompetenzen durch die Mitgliederversammlung
oder den Vorstand zugewiesen.
(3) Die Mitgliederversammlung und der
Vorstand sind über die Aktivitäten der Arbeitsgruppen zu informieren.
§
9 Wahlen
(1)
Wählen und gewählt werden können nur
anwesende und stimmberechtigte Mitglieder des Vereins. Die Wahl der einzelnen
Vorstandsmitglieder erfolgt durch schriftliche Stimmabgabe in der
Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung legt die Mindestzahl der
Vorstandsmitglieder entsprechend §7 Abs. 1 der Satzung fest.
(2)
Im ersten Wahlgang gilt der/die KandidatIn als gewählt, der/die die absolute Mehrheit der
Stimmen erreicht (mehr als die Hälfte der Stimmen). Die Mehrheit ist nur nach
der Anzahl der abgegebenen gültigen Stimmen zu berechnen. Bei Stimmgleichheit
gilt die Wahl als gescheitert.
(3)
Haben nicht genügend
KandidatInnen im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit erreicht, erfolgt ein zweiter Wahlgang. Als
gewählt gelten die KandidatInnen, die die relative Mehrheit erhalten
§
10 Auflösung des Vereins
(1) Die
Auflösung des Vereins erfolgt nur auf Beschluss von 90% der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder des Vereins in
einer Mitgliederversammlung.
(2) Bei
Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
fällt das Vermögen des Vereins an den Paritätischen Wohlfahrtsverband,
Landesverband Berlin, der es an eine als gemeinnützig anerkannte Einrichtung
für Obdachlose in Berlin weiterleiten muss. Beschlüsse über die künftige
Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes
ausgeführt werden.