Satzung

SATZUNG

 

UNTER DRUCK - Kultur von der Straße e.V.

 

Präambel:

Der Verein "UNTER DRUCK - Kultur von der Straße" ist ein Zusammenschluss von Obdachlosen, gesellschaftlich Ausgegrenzten, Künstlern, im sozialen Bereich Beschäftigten und sonstigen Interessierten.

Mit unserer Arbeit wollen wir der Alltagskultur der beschriebenen Personengruppen, insbesondere den Obdachlosen, Raum und Ausdrucksmöglichkeiten schaffen. Hierdurch sollen sowohl persönliche Entwicklungen des Einzelnen gefördert, als auch die Ursachen gesellschaftlicher Ausgrenzung in der Öffentlichkeit thematisiert und deren Folgen entgegengewirkt werden.

Zur Verwirklichung unserer Vorstellungen wollen wir mit anderen Organisationen, die unseren Zielen nicht entgegenstehen, zusammenarbeiten. Zudem streben wir den Aufbau eines Freundes- und Förderkreises an.

Für die Durchführung seiner Aufgaben gibt sich der Verein folgende Satzung:

 

§ 1     Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

 

  (1)            Der Verein trägt den Namen UNTER DRUCK - Kultur von der Straße.

  (2)            Er hat seinen Sitz in der Seestrasse 99, 13353 Berlin

                  Postadresse ist Oudenarder Strasse 26, 13347 Berlin.

  (3)            Er wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht Charlottenburg

                  eingetragen und führt sodann den Zusatz e.V.

  (4)            Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2     Vereinszweck und Gemeinnützigkeit

 

(1)     Zweck des Vereins ist die Kunst-, Kultur- und Wohlfahrtspflege.

 

a.   Der Verein setzt sich zum Ziel, in Zusammenarbeit mit Künstlern und im sozialen

      Bereich Beschäftigten, gesellschaftlich Ausgegrenzten, Arbeit und geeigneten Wohnraum

      mit Hilfe von Kultur- und Sozialprojekten anzubieten.

 

      Dies wird insbesondere verwirklicht durch:

 

                                                      I.            den Betrieb eines sozialkulturellen Treffpunktes für wohnungslose Menschen

                                                   II.            Theater- und Kabarettaufführungen, Lesungen, Diskussionsveranstaltungen und Ausstellungen

                                                 III.            Aus-, Fort- und Weiterbildung, insbesondere durch die Einrichtung von arbeitstherapeutischen Werkstätten für arbeitsentwöhnte Menschen

 

b.   die Entwicklung geeigneter Wohnformen, Modelle zur Wohnungsversorgung und zur

      Verhinderung von Wohnungsverlust

 

(2)     Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt      nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.

 

 

§ 3     Mitgliedschaft

 

(1)     Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person des privaten und   öffentlichen Rechts werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.

Es wird unterschieden zwischen:

 

§  ordentlichen Mitgliedern

§  Ehrenmitgliedern

 

(2)     Mitglieder des Vereins, sowie sonstige Personen, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben, können durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Nehmen sie die Mitgliedschaft an, haben sie volles Stimmrecht, sind jedoch beitragsfrei.

 

(3)     Über den schriftlichen Antrag zur ordentlichen Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Gegen seine Entscheidung kann die Mitgliederversammlung angerufen werden.

 

(4)     Die Mitgliedschaft endet

 

                              I.            mit dem Tod des Mitglieds

                            II.            durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied. Sie ist nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Quartalsende zulässig

                         III.            durch Ausschluss aus dem Verein

 

(5)     Wenn in der Person eines Mitglieds ein wichtiger Grund vorliegt (z.B. Verstoß gegen die Vereinsziele) kann von mindestens 1/4 aller Mitglieder ein Antrag auf Ausschließung gestellt werden. Dem vom Ausschluss bedrohten Mitglied ist Gelegenheit zu geben, zu den

Gründen des Ausschließungsantrages in der nächsten Mitgliederversammlung, die über den Antrag beschließt, persönlich oder schriftlich Stellung zu nehmen. Ausgeschlossen kann ein Mitglied nur werden, wenn mindestens 2/3 der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder dem Antrag auf Ausschließung zustimmen.

 

 

§ 4     Mitgliedsbeiträge

 

Der Verein erhebt monatliche Mitgliedsbeiträge. Der Beitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt und ist jeweils zum 1. des Monats fällig. Mitglieder, die länger als 3 Monate ihren Mitgliedsbeitrag nicht bezahlen, verlieren ihr Stimmrecht.

 

 

§ 5     Organe

 

         Die Organe des Vereins sind:

 

§  die Mitgliederversammlung

§  der Vorstand

§  die Arbeitsgruppen

 

 

§ 6     Die Mitgliederversammlung

 

(1)     Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal in jedem Halbjahr durchgeführt und durch den Vorstand einberufen.

Die Einladung erfolgt schriftlich und unter Angabe einer Tagesordnung mindestens 14 Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung. Der Empfang der Einladung soll auch bei Mitgliedern ohne postalische Anschrift sichergestellt werden.

 

(2)     Über die Behandlung von Anträgen, die nicht mit der Einladung angekündigt wurden,    entscheidet die Mitgliederversammlung. Satzungsänderungen und Wahlen, sowie die      Vereinsauflösung und der Ausschluss von Mitgliedern müssen schriftlich in der Einladung angekündigt werden.

 

(3)     Die Mitgliederversammlung ist das höchste beschlussfassende Organ des Vereins und hat insbesondere folgende Aufgaben:

 

§  Diskussion und Beschluss über die Grundzüge der Vereinsarbeit

§  Wahl und Abberufung des Vorstands

§  Kontrolle und Entlastung des Vorstands

§  Genehmigung des Haushaltsplans

§  Wahl von zwei Kassenprüfern

§  Festlegung der Mitgliedsbeiträge

§  Beschluss über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins

§  Beschlussfassung in allen ihr in dieser Satzung zugewiesenen Fällen

 

(4)              Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand innerhalb von 2 Wochen unter Angabe einer Tagesordnung einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert, oder wenn es von mindestens 1/4 aller Mitglieder schriftlich und unter Angabe des Grundes verlangt wird.

 

 

(5)     Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Falls die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig ist, muss vom Vorstand für einen Tag in der 3. Woche nach dem ersten Termin erneut eine Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung schriftlich einberufen werden. Hierbei muss eine Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen eingehalten werden. Diese Mitgliederversammlung ist dann unabhängig von der Zahl der erscheinenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. Wenn weniger als 10% der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins anwesend sind, müssen alle Beschlüsse eine 2/3 Mehrheit finden.

 

(6)     Jedes anwesende stimmberechtigte Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Stimmen können nicht übertragen werden. Stimmberechtigt sind nur Mitglieder, die mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung in den Verein aufgenommen wurden, sowie die Ehrenmitglieder. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst und sind in einem Protokoll mit den Unterschriften des Versammlungsleiters und des Protokollanten festzuhalten.

Satzungsänderungen und Änderungen der Ziele des Vereins bedürfen der Zustimmung von         3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

 

 

§ 7     Der Vorstand

 

(1)     Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens drei gleichberechtigten Mitgliedern, kann aber durch die Mitgliederversammlung erweitert werden. Mindestens 1/3 der Vorstandsmitglieder müssen von Obdachlosigkeit Betroffene sein.

Ist diese Voraussetzung nicht zu erfüllen, gilt der Vorstand dennoch als gewählt, muss aber bei der Kandidatur eines/einer von Obdachlosigkeit Betroffenen entsprechend ergänzt werden.

 

(2)     Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im          Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihr Amt antreten können. Wiederwahl

ist möglich. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand. Alle Vorstandsmitglieder üben ihr Amt ehrenamtlich aus.

 

(3)     Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Verein wird jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstands gemeinsam vertreten. Die Vertretungsmacht des Vorstands wird mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass er bei Beträgen

über 20.000, -DM der Zustimmung der Mitgliederversammlung bedarf. Bei der Verfügung über Beträge zwischen 2.000,- und 20.000, -DM kann der Vorstand die Zustimmung der Mitgliederversammlung im Ausnahmefall auch nachträglich einholen. Über Beträge bis zu   2.000,-DM kann der Vorstand frei verfügen. Bei laufenden Kosten und bei der Bezahlung von Vergütungen unterliegt der Vorstand keinen Beschränkungen.

 

(4)              Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

 

§  Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung

§  Ausführung von den Beschlüssen der Mitgliederversammlung

§  Buchführung und Erstellung eines Jahresberichts

§  Vorlage eines jährlichen Kassenberichts, der mindestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung den gewählten Kassenprüfern zugeleitet werden muss

§  Vorbereitung etwaiger Jahres- und Haushaltspläne

§  Beschlüsse über die Annahme von Spenden und Zuwendungen

§  Beschlussfassung in allen ihm in dieser Satzung zugewiesenen Fällen

 

Alle genannten Aufgaben können an Mitglieder oder Arbeitsgruppen des Vereins delegiert werden. Die Verantwortung verbleibt beim Vorstand.

 

(5)     Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern beschlussfähig und fällt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die Vorstandssitzungen sind vereinsöffentlich und finden 6-mal jährlich, sowie nach Bedarf statt. Die Einladungsfrist hat schriftlich, mündlich oder fernmündlich zu erfolgen.

Zu jeder Sitzung müssen VertreterInnen der Arbeitsgruppen eingeladen werden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig.

 

(6)     Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied bestimmen; dieses muss bei der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden. Ist die Mitgliederversammlung mit der Ernennung nicht einverstanden, so muss eine Neuwahl für das ausgeschiedene Vorstandsmitglied stattfinden.

 

(7)     Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich. Mitglieder des Vorstands steht es wie allen anderen Mitgliedern frei, geförderte Maßnahmen, Honorartätigkeiten u.a.m. auszuüben. Dabei darf kein Mitglied des Vorstands gegenüber anderen Mitgliedern bevorzugt werden.

 

 

§ 8     Die Arbeitsgruppen

 

  (1)   Zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins können durch die Mitgliederversammlung oder den        Vorstand Arbeitsgruppen gegründet werden. Über die Auflösung von Arbeitsgruppen entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

  (2)            Den Arbeitsgruppen werden die notwendigen Mittel und Kompetenzen durch die      Mitgliederversammlung oder den Vorstand zugewiesen.

 

  (3)            Die Mitgliederversammlung und der Vorstand sind über die Aktivitäten der Arbeitsgruppen   zu informieren.

 

 

§ 9     Wahlen

 

(1)   Wählen und gewählt werden können nur anwesende und stimmberechtigte Mitglieder des Vereins. Die Wahl der einzelnen Vorstandsmitglieder erfolgt durch schriftliche Stimmabgabe in der Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung legt die Mindestzahl der Vorstandsmitglieder entsprechend §7 Abs. 1 der Satzung fest.

 

(2)   Im ersten Wahlgang gilt der/die KandidatIn als gewählt, der/die die absolute Mehrheit der Stimmen erreicht (mehr als die Hälfte der Stimmen). Die Mehrheit ist nur nach der Anzahl der abgegebenen gültigen Stimmen zu berechnen. Bei Stimmgleichheit gilt die Wahl als gescheitert.

 

  (3)            Haben nicht genügend KandidatInnen im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit erreicht,         erfolgt ein zweiter Wahlgang. Als gewählt gelten die KandidatInnen, die die relative Mehrheit        erhalten

 

 

§ 10   Auflösung des Vereins

 

(1)    Die Auflösung des Vereins erfolgt nur auf Beschluss von 90% der anwesenden      stimmberechtigten Mitglieder des Vereins in einer Mitgliederversammlung.

 

(2)    Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Paritätischen Wohlfahrtsverband, Landesverband Berlin, der es an eine als gemeinnützig anerkannte Einrichtung für Obdachlose in Berlin weiterleiten muss. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.       

                              

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